Studienfinanzierung: Erststudium nicht von der Steuer absetzbar
Weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall eines Jurastudenten entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums dessen Steuerlast nicht mindern können.
Der BFH selbst hatte die Thematik 2011 anders bewertet, als er sich in zwei Entscheidungen mit dem Werbungskostenabzug für ein Erststudium beschäftigt und diesen gebilligt hatte (mehr …). Das Bundesfinanzministerium reagierte prompt, der Bundestag änderte noch im Dezember 2011 die Paragrafen 12 Nr. 5 und 4 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort wird jetzt angeordnet, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Mit Urteil vom 5. November 2013 (VIII R 22/12) hat der BFH entschieden, dass diese Neuregelung verfassungsgemäß ist. Der Kläger in diesem Fall hatte ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und wollte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011 einen Steuerabzug. Die Aufwendungen für das Studium – im Wesentlichen die Kosten für eine Studentenbude von 25 Quadratmetern – sollten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit gelten.
Der BFH entschied anders. Die Neufassung des EStG verstößt nach Ansicht der Richter weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. (Markus Lembeck)
Das Urteil im Wortlaut: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=29094&pos=9&anz=71