Finanzgericht: Kosten für Erststudium mindern Steuerlast
Alle Kosten, die im Rahmen der Erstausbildung anfallen, können Werbungskosten darstellen und somit über mehrere Jahre als Verlust vorgetragen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen Ende Juli.
Voraussetzung ist, dass die Kosten per Steuererklärung zum Jahresende geltend gemacht werden. Sofern nicht bereits gültige Steuerbescheide vorliegen, ist dies derzeit rückwirkend bis 2007 möglich. Bisher waren Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro im Jahr steuerlich nutzbar, und auch dies nur im Folgejahr.
Der so entstandene Verlustvortrag wird grundsätzlich mit dem nächsten Einkommen verrechnet. Den maximalen Nutzen von der neuen Rechtsprechung haben damit Studenten mit hohen Ausbildungskosten und hohem Erstgehalt – nicht umsonst hatte unter anderem ein angehender Pilot auf Anerkennung seiner Ausbildungsgebühren als Werbungskosten geklagt. Unter Juristen profitieren davon am stärksten beispielsweise die Teilnehmer kostspieliger LL.M.-Studiengänge, die direkt anschließend einen hoch bezahlten Job antreten. Je nach Einzelfall kann hier fast die Hälfte der Studienkosten durch Steuervorteile eingespart werden.
Schlechter als bisher sind hingegen manche Studenten gestellt, die während des Studiums nur relativ niedrige Kosten nachweisen können und regelmäßige Einnahmen haben, etwa durch einen Nebenjob. Da der Verlustvortrag auch unterhalb der Besteuerungsgrenze von derzeit 8.004 Euro angerechnet wird, schmilzt der Steuervorteil auf Null, sobald die Einnahmen des Folgejahres höher sind als die geltend gemachten Ausgaben. Bislang konnten die Kosten für die Erstausbildung außerdem als Sonderausgaben zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von jährlich 920 Euro abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit entfällt, da die Studienkosten nun ebenfalls als Werbungskosten gelten.
Wie umfassend sich das BFH-Urteil in der Praxis auswirken wird, ist allerdings unklar. Presseberichten zufolge erwägt Bundesfinanzminister Schäuble eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes, um die nun eröffneten Abschreibungsmöglichkeiten zu verhindern. Wer mit Steuerersparnissen rechnet, sollte seine Ausbildungskosten demnach schnellstmöglich geltend machen. Die Option eines Nichtanwendungserlasses, der die Finanzämter zur Nichtbeachtung des BFH-Urteils zwingen würde, schloss Schäuble aus. (NP)
Die Urteile im Internet:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=24247&pos=2&anz=91
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=24248&pos=3&anz=91