Daumen hoch? Kritik an Bewertungsportalen für Richter

AZ02/17

Ein Beitrag aus azur 2/2017.

Der neue Fernseher, der letzte Arztbesuch oder der Thai-Imbiss um die Ecke, alles wird im Internet bewertet. Auch Richter können auf Bewertungsportalen Sterne sammeln – nicht zuletzt durch das neue Gesetz für Livebilder aus dem Gerichtssaal. Das passt nicht allen.

Von Mathieu Klos und Kai Nitschke. Mitarbeit: Helena Hauser.

Die mündliche Prüfung im Ersten Staatsexamen steht vor der Tür, der Name des Prüfers ist kein Geheimnis mehr. Wer ist er und worauf legt er Wert? Wie kann ich mich am besten vorbereiten? Das werden sich Jurastudenten fragen. Auskunft geben die Prüfungsprotokolle von vorangegangenen Prüfungen. Genau diese Idee, sich auszutauschen und sich so schon im Vorfeld einen Eindruck zu verschaffen, steckt hinter vielen Richter-Bewertungsportalen. Nur dass es hier nicht um Prüfer geht, sondern um Richter und Gerichte.

Schon seit einigen Jahren wollen Internet­bewertungsportale für Richter wie Marktplatz-Recht und Richterscore mehr Transparenz in die Justiz bringen. Und durch das neue Gesetz, das künftig TV-Übertragungen an den obersten Bundesgerichten erlaubt, könnte Bundesjustizminister Heiko Maas eine Zeitenwende in der Definition von Gerichtsöffentlichkeit eingeleitet haben.

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur erweiterten Medienöffentlichkeit im Gerichtsverfahren erleichtert Bild- und Tonaufnahmen in Hauptverhandlungen. So dürfen Kameras künftig dabei sein, wenn Urteile von obersten Bundesgerichten verkündet werden. Verfahren von besonderer Bedeutung können sogar komplett aufgezeichnet werden. Das bedeutet: Nicht mehr nur Richter fällen ein Urteil, jeder kann sich ein Urteil darüber bilden, wie gut Bundesrichter vorbereitet sind, wie sie Verfahren führen oder ihre Entscheidungen vortragen. Für Richterverbände ist das ein Graus.

„Wir sind nun live auf Sendung“: Was künftig an obersten Bundesgerichten ­mitgeschnitten werden darf.
Verkündungen. Urteilssprüche und die Begründungen dürfen an obersten Bundesgerichten (BGH, BAG, BSG, BFH, BVerwG) gefilmt werden.
Zeitgeschichte. Prozesse von besonderer historischer Bedeutung können komplett als Tonaufzeichnung aufgenommen werden. Eine Nutzung zu Verfahrenszwecken ist unzulässig.
Entscheidung. Der zuständige Senat kann in begründeten Ausnahmen eine Aufzeichnung der Verkündung oder des kompletten Verfahrens untersagen.
Mithören. Erlaubt ist künftig die Tonübertragung der kompletten Gerichtsverhandlung in einen extra für Journalisten geschaffenen Arbeitsraum.

Die nächste Eskalationsstufe existiert seit diesem Frühjahr. Da ging mit Richterscore ein Internetportal an den Start, in dem ausschließlich Anwälte Richter bewerten. In den Kategorien Schnelligkeit, Vorbereitung, Hinweisbereitschaft, Objektivität sowie Rechtskenntnis können jeweils bis zu fünf Sterne vergeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sich in einem Textbeitrag ergänzend zu äußern, etwa zum Verhandlungsstil des jeweiligen Richters.

Registrierte Benutzer

„Wir wollen eine Austauschmöglichkeit für Anwälte über Kanzlei- und Stadtgrenzen hinaus bieten“, sagt Justus Perlwitz, Geschäftsführer von Advolytics, der Firma, die das neue Portal betreibt. Um unsachliche Bewertungen zu vermeiden, können nur Anwälte Beurteilungen abgeben, die sich zuvor registriert haben. „Wir veröffentlichen diese Bewertungen anonym. Nur ein Anfangsbuchstabe, das Datum der Veröffentlichung und das Jahr der Zulassung des Anwalts werden angezeigt“, sagt Perlwitz.

So solle die Anonymität gewahrt werden, um mögliche Nachteile bei einem erneuten Aufeinandertreffen vor Gericht vorzubeugen. Gleichzeitig könne aber nachvollzogen werden, ob die Bewertung von einem qualifizierten Experten stammt. „Das Zulassungsjahr ist wichtig, damit unsere Nutzer die Berufserfahrung des jeweiligen Beurteilers einschätzen können“, so der Geschäftsführer.

Kritik bleibt sachlich

Nach Angaben von Perlwitz hat das neue Portal bislang rund 1.000 registrierte Nutzer, die mehrheitlich in Berlin oder anderen Großstädten anwaltlich tätig sind. Daher würden auch überwiegend Richter von größeren Land- und Oberlandesgerichten beurteilt. Probleme mit unsachlichen Bewertungen hätte es bislang nicht gegeben.

Man behalte sich aber vor, solche nicht zu veröffentlichen oder zu löschen: „Wir haben weder ein Interesse an unsachlichen Bewertungen, noch an juristischen Auseinandersetzungen“, sagt Perlwitz. Man orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Portalbetreiberhaftung.

„Besonders empfehlenswert“: Der BGH definiert in zahlreichen Urteilen die Rechte und Pflichten der Betreiber von ­Bewertungsportalen.
Anonymität. Bewertungsportale sind nicht verpflichtet, die Namen von Nutzern herauszugeben, die durch eine eingestellte Äußerung mutmaßlich Persönlichkeitsrechte verletzt haben (Az.: VI ZR 345/13).
Kontrolle. Portalbetreiber müssen veröffentlichte Bewertungen nicht auf deren Richtigkeit überprüfen, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise auf eine Rechtsverletzung. Dann müssen sie die eingestellte Äußerung überprüfen und dazu Stellungnahmen der Betroffenen einholen (Az.: VI ZR 34/15).
Haftung. Portalbetreiber haften für eine von Nutzern eingestellte Äußerung, wenn sie sich diese zu eigen machen, indem sie etwa die Bewertung inhaltlich verändern (Az.: VI ZR 123/16).

Wer sich bei Richterscore umschaut, findet überwiegend verhaltene Kritik, wie etwa „drängte auf Vergleich“. Doch es gibt von einigen Anwälten auch Lob für Richter – „erfahren und verhandlungssicher“ – oder zumindest mehr oder weniger neutrale Äußerungen wie „um zügige Erledigung bemüht“.

Noch mehr Netzwerkcharakter als Richterscore hat das Portal Marktplatz-Recht. Hier haben registrierte Rechtsanwälte bereits seit 2010 die Möglichkeit, neben Richtern auch Gerichte zu bewerten. Sie können in anonymisierter Form Schulnoten vergeben und diese mit einem kurzen Kommentar begründen. Die vorgegebenen Kriterien sind unter anderem Ausstattung, Kantine und Parkmöglichkeiten. Für Richter gibt es die Kategorien Schnelligkeit, Erreichbarkeit, Verhandlungsführung, fachliche Kompetenz und ob sich der Mandant gerecht behandelt gefühlt hat.

Netzwerken oder bewerten?

Zudem erfährt der Portalnutzer, auf wie vielen Bewertungen die jeweilige Note beruht. Richterbewertungen werden erst veröffentlicht, wenn sich mindestens drei Nutzer geäußert haben. Unabhängig von den Bewertungen gibt es zu jedem Gericht weitere Informationen, wie zum Beispiel Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die Mailadresse. „Wir verstehen uns als Netzwerkportal, das Juristen die Möglichkeit bietet, berufliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen“, sagt Nicolas Reiser, Sprecher von Marktplatz-Recht. Die Möglichkeit, Richter und Gerichte zu bewerten, stehe für die meisten der rund 8.000 registrierten Nutzer nicht im Mittelpunkt, sondern sei eine von vielen Funktionen des Portals.

Reiser betont, dass die deutsche Justiz aus vielen guten und engagierten Richtern besteht. „Es geht darum, die Gerichte durch konstruktive Kritik noch besser zu machen und auch mal Anerkennung auszusprechen, was ja im Arbeitsalltag viel zu selten passiert.“ Unsachliche Bewertungen würden daher entfernt und es gebe einen Missbrauchsbutton, mit dem auf falsche Bewertungen hingewiesen werden könne.

Die inhaltliche Qualität der Noten will das Portal zudem dadurch sichern, dass Bewertungen nach 24 Monaten automatisch gelöscht werden und „Ausreißer“, wie zum Beispiel eine auffallend schlechte Beurteilung, in die Benotung nicht einfließen. Zudem könne jeder Richter seine Bewertung einsehen und Stellung nehmen. Laut Reiser passiert das aber sehr selten. Auch gerichtliche Auseinandersetzungen habe es bislang nicht gegeben.

Nicht alle wollen Transparenz

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Jens Gnisa, Deutscher Richterbund

Der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Richterbund sehen die beiden Bewertungsportale trotzdem kritisch. Sie fürchten, dass das Vertrauen in die Justiz durch nicht namentliche Internetbewertungen sinke. „Größere Transparenz ist zwar an sich kein schlechter Gedanke – aber nicht so, wie er hier umgesetzt werden soll“, sagt Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Justiz und Anwaltschaft sollten etwaige Kritikpunkte jeweils vor Ort miteinander besprechen, so Gnisa.

Ob ein informeller Austausch zwischen Anwälten und Richtern, wie Gnisa ihn sieht, geeignet ist, Schwachpunkte und Probleme in der Justiz anzusprechen, darf bezweifelt werden. Denn schließlich gibt es Abhängigkeiten: Gerichte sind nur so stark, wie die Anwälte Verfahren hier anhängig machen. Und welcher Anwalt möchte schon bei Gericht im Ruf eines Kritikers stehen und womöglich Nachteile für seine Mandanten befürchten müssen?

Doch auch Richterscore-Betreiber Perlwitz weiß, dass jede Form des seriösen Austauschs zwischen Richtern und Rechtsanwälten die Akzeptanz seines Portals steigern wird. Deshalb möchte Perlwitz die vorhandenen Austausch- und Informationsmöglichkeiten ausbauen. „Wir wollen künftig auch statistische Informationen über die Arbeitsweise eines Spruchkörpers bieten, zum Beispiel die durchschnittliche Anzahl der Beweisaufnahmen oder die durchschnittliche Verfahrensdauer“, so Perlwitz. Dies erleichtere dem jeweiligen Anwalt die Prozessvorbereitung.

Wertvolle Informationen für Anwälte

Das langfristige Ziel sei, die Art der Rechtsprechung und die Urteile eines Richters oder einer Kammer zu dokumentieren und entsprechende Entscheidungsdatenbanken aufzubauen. „Anwälte können dies als Marketinginstrument nutzen und zudem ihre Prozesschancen besser einschätzen“, sagt Perlwitz. Finanzieren möchte er den Ausbau durch Bezahlschranken, zum Beispiel für die Nutzung der Entscheidungsdatenbank.

Zurzeit ist der Zugang bei Richterscore genau wie bei Markplatz-Recht noch komplett kostenlos. Doch während Marktplatz-Recht zur Soldan-Gruppe gehört und sich über Werbung finanziert, betreibt Perlwitz Richterscore als Hobby gemeinsam mit ein paar befreundeten Rechtsanwälten: „Wir sind ein typisches Berliner Start-up und haben alle noch einen Hauptberuf, über den wir uns und das Portal finanzieren.“ <<<


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